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Neue Temporegelung für Kfz-Anhänger-Kombination
Seit Oktober 2005 wurden die Voraussetzungen für die Zulassung von Tempo 100 für Anhänger geändert.
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Folgende Kriterien müssen jedoch erfüllt werden. (Auszug vom TÜV Hessen, alle Angaben ohne Gewähr)
Das Zugfahrzeug muss:
- ein mehrspuriges Fahrzeug sein
- ABS haben
- bei Kfz, die nicht PKW sind, muss das zul. Gesamtgewicht ≤ 3,5 t sein
- bei KOM (bis max. 3,5 t zGG), 100 km/h Zulassung erforderlich
Der Anhänger muss:
- für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein
- so beladen sein, dass weder die maximal zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten
wird.
Grund: Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
Die Anhängerbereifung:
- Darf nicht älter als 6 Jahre sein
- muss mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen
- darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen.
Kombinationsvorraussetzungen:
- zGG-Anhänger ≤ zGG-Zugfahrzeug
- zGG-Anhänger ≤ zul. Anhängelast Zugfahrzeug
Es gelten folgende Kriterien für die Zugzusammenstellungen
- Anhänger ohne Bremse oder Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer
- zGG Anhänger ≤ 0,3 x Leermasse Zugfahrzeug
- Wohnanhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern
- zGG Anhänger ≤ 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeug
- Anhänger mit Bremse (ausgenommen Wohnanhänger) mit hydraulischen Stoßdämpfern
- zGG Anhänger ≤ 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeug
- Wohnanhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern, nachgewieser Eignung
nach §30a Abs.2 und Stabilisierungseinrichtung nach Iso 11555
- zGG Anhänger ≤ 1,0 x Leermasse Zugfahrzeug
- Anhänger mit Bremse (ausgenommen Wohnanhänger) mit hydraulischen Stoßdämpfern, nachgewiesener Eignung nach §30a Abs.
2 und Stabilisierungseinrichtung nach DIN Iso 11555:
- zGG Anhänger ≤ 1,2 x Leermasse Zugfahrzeug
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